Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einem Vater aus Köln Recht gegeben, der seit Jahren darum kämpft, seine Tochter zu sehen. Dass ihm das bis heute verwehrt blieb, liegt nicht zuletzt an Paragraf 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit klar wird, um was es geht, hier der Wortlaut:
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
| 1. | erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder |
| 2. | einander heiraten. |
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Vereinfacht: Wenn ein unverheiratetes Paar Kinder hat, und die Mutter im Fall einer Trennung dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, erhält automatisch die Mutter das Sorgerecht - unabhängig davon, was im Einzelfall für die Kinder besser wäre.
Straßburg sieht in diesem Paragrafen einen Verstoß gegen das in Artikel 14 festgelegte Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8. Details dazu auf der Website der Tagesschau.
Dieses Urteil ist kein Sieg für uns Väter, sondern vor allem für unsere Kinder. Denn die haben ein Recht auf beide Eltern, und sie haben jetzt vielleicht eher die Chance, in der für sie förderlicheren Umgebung aufzuwachsen. Ob das bei der Mutter oder beim Vater ist, hätte nie so pauschal beantwortet werden dürfen, wie es in Paragraf 1626a geschehen ist. Das Risiko, auf voreingenommene Familienrichter oder Jugendamts-Mitarbeiter zu stoßen, ist damit nicht aus der Welt. Aber wir sind jetzt ein Stück weiter in Europa.




























Hihi, ich sehe grad - wir hatten den gleichen Gedanken!